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   VG Augsburg, 21.06.2022 - Au 8 K 21.2517   

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VG Augsburg, 21.06.2022 - Au 8 K 21.2517 (https://dejure.org/2022,30702)
VG Augsburg, Entscheidung vom 21.06.2022 - Au 8 K 21.2517 (https://dejure.org/2022,30702)
VG Augsburg, Entscheidung vom 21. Juni 2022 - Au 8 K 21.2517 (https://dejure.org/2022,30702)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 3 S... . 1; GG Art. 12 Abs. 1; Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO); Allgemeine Prüfungsordnung für die gemeinsamen Bachelorstudiengänge der Hochschulen * und * (gemeinsame APO)
    Prüfungsrecht, Endgültig nicht bestandene Prüfung, Unverzüglicher Prüfungsrücktritt (verneint), Härtefall (verneint), Bewertungsfehler (verneint), Zulässigkeit von Maluspunkten außerhalb des Antwort-Wahl-Verfahrens

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Augsburg, 21.06.2022 - Au 8 K 21.2517
    Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34/52).

    Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34/51 f.).

    In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraumes überschritten haben (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2004 - 6 B 25/04 - juris; BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 ff.).

    Der Prüfling muss also auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinweisen (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34/48).

    Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34, 51 f.; VG München, U.v. 27.4.2021 - M 4 K 16.5166 - juris Rn. 24).

  • VGH Bayern, 09.05.2022 - 7 ZB 21.1805

    Kein nachträglicher krankheitsbedingter Prüfungsrücktritt bei Dauerleiden (hier:

    Auszug aus VG Augsburg, 21.06.2022 - Au 8 K 21.2517
    Darauf, dass die durch das Dauerleiden bedingte Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Prüfung für den Prüfling nicht erkennbar war, kommt es nicht an (BVerwG a.a.O. Rn. 19; BayVGH, B.v. 9.5.2022 - 7 ZB 21.1805 - juris Rn. 10).

    Zeitlicher Anknüpfungspunkt für die Frage, ob die Rücktrittserklärung unverzüglich erfolgte, ist dabei die Kenntnis des Prüflings vom Vorliegen des Rücktrittsgrunds (BayVGH, B.v. 9.5.2022 - 7 ZB 21.1805 - juris Rn. 14).

    Die Tubenfunktionsstörung ist ausweislich der ärztlichen Unterlagen aus 2020 dabei als nicht nur vorübergehende Erkrankung einzustufen und berechtigt deshalb bereits grundsätzlich nicht zum Rücktritt (BayVGH, B.v. 9.5.2022 - 7 ZB 21.1805 - juris Rn. 11).

    Der Kläger hat keine Umstände vorgebracht, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergäben, dass das diagnostizierte Dauerleiden ausnahmsweise einen Rücktrittsgrund darstellt, weil er aufgrund medizinischer Behandlung sicher in einem für das Prüfungsrechtsverhältnis absehbaren Zeitraum gesund oder jedenfalls im Wesentlichen symptomfrei werden kann (BVerwG, U.v. 24.2.2021 - 6 C 1.10 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 9.5.2022 - 7 ZB 21.1805 - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
    Auszug aus VG Augsburg, 21.06.2022 - Au 8 K 21.2517
    c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8/88 - BVerwGE 80, 282 = juris Rn. 12) ist an die Unverzüglichkeit des Rücktritts dabei ein strenger Maßstab anzulegen.

    Dies gebietet der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8.88 - juris LS 1, Rn. 12).

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2007 - 7 ZB 06.509 - juris Rn. 12) ist der Prüfling insbesondere verpflichtet, sich rechtzeitig vor der Prüfung Klarheit über seine Prüfungsfähigkeit zu verschaffen und gegebenenfalls unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusstgeworden ist (vgl. BayVGH, U.v. 16.4.2002 - 7 B 01.1889 - juris Rn. 17 ff.; BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8/88 - BVerwGE 80, 282 (285) = juris Rn. 12).

    Auch wenn dem Prüfling insoweit ein Mindestmaß an Überlegungszeit zugebilligt werden muss, berührt ein solcher nachträglicher oder während der Prüfung erklärter Rücktritt den Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) in besonderem Maße und unterliegt daher strengen Anforderungen (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8/88 - BVerwGE 80, 282 (285 f.) = juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 3.7.2013 - 7 ZB 13.891 - juris Rn. 10 f.).

  • BVerwG, 13.05.2004 - 6 B 25.04

    Juristische Staatsprüfung, "Mittelwertverfahren".

    Auszug aus VG Augsburg, 21.06.2022 - Au 8 K 21.2517
    Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (BVerwG, U.v. 12.11.1997 - 6 C 11.96 - juris Rn. 22; B.v. 13.5.2004 - 6 B 25/04 - juris Rn. 11; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 635).

    In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraumes überschritten haben (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2004 - 6 B 25/04 - juris; BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 ff.).

  • BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96

    Korrekturfehler bei Prüfungen; Bewertungsfehler bei Prüfungen; Kausalität eines

    Auszug aus VG Augsburg, 21.06.2022 - Au 8 K 21.2517
    Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (BVerwG, U.v. 12.11.1997 - 6 C 11.96 - juris Rn. 22; B.v. 13.5.2004 - 6 B 25/04 - juris Rn. 11; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 635).

    Ebenso handelt es sich um eine den Prüfern vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend determinierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als "brauchbar" zu bewerten ist (BVerwG, U.v. 12.11.1997, a.a.O.).

  • VG München, 27.04.2021 - M 4 K 16.5166

    Unbegründete Klage gegen die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit iRd

    Auszug aus VG Augsburg, 21.06.2022 - Au 8 K 21.2517
    Können allerdings Auswirkungen dieser materiellen Prüfungsfehler auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung ausgeschlossen werden, so folgt - wie bei unwesentlichen Verfahrensfehlern - aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit als rechtmäßig darstellt (BVerwG, B.v. 13.3.1998 - 6 B 28/98 - juris Rn. 7; zum Ganzen auch VG München, U.v. 27.4.2021 - M 4 K 16.5166 - juris Rn. 22 ff.).

    Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34, 51 f.; VG München, U.v. 27.4.2021 - M 4 K 16.5166 - juris Rn. 24).

  • BVerwG, 24.02.2021 - 6 C 1.20

    Nachträglicher Rücktritt von einer berufsbezogenen Prüfung wegen einer Erkrankung

    Auszug aus VG Augsburg, 21.06.2022 - Au 8 K 21.2517
    Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass der Prüfling aufgrund einer vorübergehenden krankheitsbedingten Beeinträchtigung seines physischen oder psychischen Zustands nicht in der Lage gewesen ist, in der Prüfung seine individuelle Leistungsfähigkeit nachzuweisen, und er diese Beeinträchtigung in der Zeit der Prüfung nicht erkennen konnte (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2021 - 6 C 1.20 - juris Rn. 18 m.w.N.).

    Diese Obliegenheit des Prüflings gründet im Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im Prüfungsrechtsverhältnis Anwendung beansprucht (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2021 - 6 C 1.20 - juris LS 3, Rn. 28; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 283).

  • VGH Bayern, 03.07.2013 - 7 ZB 13.891

    Ein während der Prüfung erklärter Rücktritt unterliegt wegen der erhöhten

    Auszug aus VG Augsburg, 21.06.2022 - Au 8 K 21.2517
    Auch wenn dem Prüfling insoweit ein Mindestmaß an Überlegungszeit zugebilligt werden muss, berührt ein solcher nachträglicher oder während der Prüfung erklärter Rücktritt den Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) in besonderem Maße und unterliegt daher strengen Anforderungen (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8/88 - BVerwGE 80, 282 (285 f.) = juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 3.7.2013 - 7 ZB 13.891 - juris Rn. 10 f.).

    Unterzieht sich der Prüfungsteilnehmer in Kenntnis eigener Beschwerden einer Prüfung, nimmt er dieses Risiko, das auch eine Fehleinschätzung seines Leistungsvermögens einschließt, bewusst in Kauf (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2013 - 7 ZB 13.891 - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus VG Augsburg, 21.06.2022 - Au 8 K 21.2517
    Macht er geltend, dass etwa eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und auch so vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen (BVerwG, U.v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 - juris Rn. 27).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2008 - 14 A 2154/08

    Auslegung von nach förmlicher Bescheidung über ein Prüfungsergebnis schriftlich

    Auszug aus VG Augsburg, 21.06.2022 - Au 8 K 21.2517
    Denn damit wird nicht der Wissenstand des Prüflings, sondern allenfalls seine Risikobereitschaft zum Raten beurteilt (vgl. zum Ganzen OVG NRW, U.v. 16.12.2006 - 14 A 2154/08 - juris Rn. 45 und B.v. 11.11.2011 - 14 B 1109/11 - juris Rn. 11; VG München, U.v. 21.4.2021 - M 3 K 19.1748 - juris Rn. 30; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 588).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2011 - 14 B 1109/11

    Vorliegen eines Mangels der zweiten Wiederholungsprüfung eines Moduls für den

  • VG München, 21.04.2021 - M 3 K 19.1748

    Unzulässigkeit von Maluspunkten im Antwort-Wahl-Verfahren in einer Prüfung

  • VG Ansbach, 10.09.2019 - AN 2 K 18.00556

    Exmatrikulation aufgrund nichtbestandener Prüfung und Ablehnung eines Härtefalls

  • BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 5.93

    Anforderungen an die Anfechtung einer juristischen Staatsprüfung -

  • BVerwG, 22.06.2016 - 6 B 21.16

    Anerkennung anderweitiger Prüfungsleistungen als Ersatz einer vorgeschriebenen

  • BVerwG, 30.06.2015 - 6 B 11.15

    Prüfungsrechtliches Gebot der Chancengleichheit; gestufter

  • BVerwG, 13.03.1998 - 6 B 28.98
  • VGH Bayern, 16.04.2002 - 7 B 01.1889
  • VGH Bayern, 23.01.2007 - 7 ZB 06.509

    Rücktritt von der Prüfung ; unerkannte Prüfungsunfähigkeit ; Eindeutigkeit der

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